Geschäftsbedingungen
Präambel
Les Tentes d’Avalon, im Folgenden „der Verkäufer“ genannt, ist ein Unternehmen, das den Vertrieb von Jurten und Tipis leitet.
Kein Verkauf erfolgt ohne vorherige vollständige Information.
Die Angaben zu den Spezifikationen des Käufers, die systematisch mündlich gemacht werden, sind auch ständig schriftlich auf dieser Website „vivrelayourte.fr“ verfügbar und werden bei der Abholung oder Lieferung des Zeltes mitgeteilt.
Bei Artikeln, die in unverändertem Zustand weiterverkauft werden, muss der Käufer die auf der Verpackung angegebenen Anweisungen beachten und einhalten.
Aus dieser Präambel geht hervor, dass alle Mittel zur Vorabinformation des Käufers eingesetzt wurden und dass der Käufer alle Zeit der Welt hat, bevor er eine Entscheidung trifft, um in vollem gegenseitigen Vertrauen zu handeln.
- Artikel 1 – Bestellungen, Angebotsanfragen
- Artikel 2 – Verpflichtungen des Verkäufers
- Artikel 3 – Verpflichtungen des Käufers
- Artikel 4 – Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung
- Artikel 5 – Eigentumsübergang, Gefahrenübergang
- Artikel 6 – Garantien
- Artikel 7 – Streitbeilegung, Vertragsstrafe
- Artikel 8 – Lieferzeiten
Artikel 1 – Bestellungen, Angebotsanfragen
Alle unsere Verkäufe unterliegen den nachstehenden Klauseln und allgemeinen Bedingungen, es sei denn, wir verzichten ausdrücklich und schriftlich auf sie. Der Käufer erkennt diese Bedingungen an und akzeptiert sie, indem er uns seine Aufträge schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder über jedes andere gängige Kommunikationsmittel erteilt.
Der Verkäufer nimmt die verkauften Waren weder zurück noch tauscht er sie um.
Bestellungen oder Angebotsanfragen können per Post, E-Mail oder Telefon erfolgen.
Die Bestellung gilt als endgültig, wenn eine Anzahlung in Höhe von zwei Dritteln (2/3) des Gesamtbetrags eingegangen ist.
Artikel 2 – Verpflichtungen des Verkäufers
Neben der in der Präambel genannten Informationspflicht umfasst das Lastenheft des Verkäufers alle detaillierten technischen Bedingungen, die im Angebot vor dem Verkauf und/oder der Erbringung von Dienstleistungen genannt werden.
Die Lieferung ist im Angebotspreis nicht inbegriffen, sofern nicht anders angegeben.
Ein von der Entfernung abhängiger Straßenzuschuss oder die Kosten für den Transport zu den Waffen (unzugängliche Orte) sowie im Rahmen von Artikel 5 eine zusätzliche Versicherungsprämie für Ausnahmefälle können hinzukommen (und werden in diesem Fall im Angebot gesondert angegeben).
Die Lieferfristen werden nur als Richtwert angegeben und hängen von der Verfügbarkeit der für die Herstellung der Zelte erforderlichen Grundmaterialien ab.
Die Nichteinhaltung der Lieferfristen begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz, und der Käufer verzichtet ausdrücklich darauf, sich auf die Bestimmungen des Artikels 1611 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches zu berufen.
Die Vereinbarung über die Lieferfristen beträgt etwa 3 bis 4 Monate und stellt eine gegenseitige Verpflichtung zwischen Verkäufer und Käufer dar.
Der Verkäufer verpflichtet sich, sich nach besten Kräften zu bemühen, die Liefer- oder Übernahmefristen wie vorher vereinbart einzuhalten.
Im Falle einer Verzögerung aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder aus Gründen höherer Gewalt kann der Verkäufer unter keinen Umständen für eventuelle materielle Schäden haftbar gemacht werden.
Zum Beispiel: Unterbringung, Aufführungen, Ausstellungen, usw.
Artikel 3 – Verpflichtungen des Erwerbers
Der Erwerber verpflichtet sich, die im Kostenvoranschlag festgelegten und unterzeichneten Preisbedingungen einzuhalten und sie innerhalb der vereinbarten Frist vollständig zu bezahlen.
Der Erwerber verpflichtet sich, alle ihm übermittelten Angaben genauestens einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Vorbereitung und Zugänglichkeit des Grundstücks, auf dem das Bauwerk errichtet werden soll (ebenes Gelände), sowie in Bezug auf Heizung und Wartung.
Der Käufer verpflichtet sich, keine Initiative zu ergreifen, ohne dies zuvor innerhalb einer angemessenen Frist mit dem Verkäufer zu besprechen.
Jede Anfrage für den Transport und jede eventuelle Anfrage für die Installation, die über die vertragliche Grundgrenze hinausgeht, wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Der Käufer verpflichtet sich, die bestellte Ausrüstung gemäß dem zuvor zwischen den Parteien vereinbarten Fälligkeitsdatum abzuholen.
Alle zur Verfügung gestellten Produkte sind nach Fertigstellung der Baustelle zu den schriftlich vereinbarten Terminen zu bezahlen, auch wenn der Käufer nicht in der Lage ist, die Ware sofort abzuholen; auf besonderen Wunsch und in gegenseitigem Einvernehmen kann eine Frist von 8 bis 10 Tagen gewährt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Verkäufer verpflichten, die Ware gegen eine monatliche Pauschalgebühr von 50 € zu lagern.
In diesem Fall übernimmt der Käufer die volle Verantwortung für das gelagerte Material und der Verkäufer kann nicht für Diebstahl oder eventuelle Schäden haftbar gemacht werden.
Artikel 4 – Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung
Mit Ausnahme der Produkte, die in unverändertem Zustand weiterverkauft werden, richten sich die Preise nach den in den Angeboten dargelegten Bedingungen und den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Konditionen (Material, Stundensätze für Arbeiten, Reisekosten, Lieferkosten usw.).
Die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Preises, die Bestätigungsfristen und die Zahlungsbedingungen, die je nach Situation unterschiedlich sind, werden ebenfalls zu gegebener Zeit im Angebot angegeben, wobei die für die Entscheidungsfindung erforderliche Zeit berücksichtigt wird.
Unabhängig davon, welche Preisaufteilung in der Offerte angeboten wird, darf sie unter keinen Umständen als Kredit oder Darlehen behandelt werden. Im Falle einer Ratenzahlung wird mit der Herstellung erst begonnen, wenn die erste Rate des im Angebot genannten Preises eingegangen ist. Die endgültige Zahlung erfolgt dann spätestens zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Produkte, die nur unter dieser ausdrücklichen Bedingung geliefert werden.
Die Zahlung für Dienstleistungsaufträge erfolgt im Voraus und in voller Höhe zum Zeitpunkt der Konfiguration; der Preis verfällt dem Verkäufer bei vollständiger oder teilweiser Abwesenheit des Käufers, es sei denn, der Käufer kann eine Ersatzlösung vorschlagen, die die gleichen Garantien für die Zahlungsfähigkeit bietet. Im Falle einer Stornierung aufgrund höherer Gewalt muss diese echt und begründet sein.
Die Zahlung für Wartungs- und/oder Dekorations- und/oder Ausstattungsprodukte muss in bar bei der Abholung der Waren oder gegebenenfalls im Voraus bei der Versendung erfolgen.
Die Zahlung muss vollständig erfolgen, bevor die Ware transportiert wird, was in der Verantwortung des Käufers liegt.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor und behält sich das Recht vor, die Ware zurückzufordern, wenn die Zahlung nicht bis zum vereinbarten Termin erfolgt (z. B. im Falle eines ungedeckten Schecks).
Artikel 5 – Eigentumsübergang, Gefahrenübergang
Unabhängig davon, ob es sich um eine Abholung an Ort und Stelle oder um eine fracht- und/oder reisekostenpflichtige Lieferung handelt, findet der Eigentumsübergang erst nach vollständiger Bezahlung der Bestellung statt (spätestens also, sobald die bestellten Produkte oder Gegenstände zur Verfügung gestellt wurden).
In diesem Fall behält sich der Verkäufer je nach Einzelfall das Recht vor, seine Preise entsprechend den Kosten der für das eingegangene Risiko abgeschlossenen Versicherung zu erhöhen, es sei denn, der Käufer verlangt ausdrücklich und innerhalb einer ausreichenden Frist schriftlich, die Kontrolle und die Kosten dieses Gefahrenübergangs zu übernehmen.
Wenn der Versand gewünscht wird, überträgt der Verkäufer das Risiko auf das Transportunternehmen gemäß den Bedingungen für die Deckung dieses Risikos, die in dem entsprechend in Rechnung gestellten Preis enthalten sind (zur Erinnerung: die Zahlung erfolgt dann vollständig im Voraus).
Der Verkäufer kann nicht für den Transport der Waren verantwortlich gemacht werden, sobald die Pakete versandt worden sind.
Artikel 6 – Garantien
Für den Käufer gilt die Garantie für versteckte Mängel für einen Zeitraum von einem Jahr.
Da das Unternehmen des Verkäufers nicht im Baugewerbe tätig ist, gilt die zehnjährige Garantie nicht.
Siehe auch Artikel 2 über kostenlose Lieferungen und Leistungen.
Artikel 7 – Streitbeilegung, Vertragsstrafenklausel
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten und/oder Streitigkeiten zwischen den Parteien verpflichten sich diese, vor einer kostspieligen Inanspruchnahme des Rechtsweges einvernehmlich den besten Kompromiss zu suchen, auch wenn dies bedeutet, sich auf die Wahl eines oder mehrerer externer Berater zu einigen.
Sollte diese vorherige Suche nach einem Kompromiss scheitern, wird vereinbart, die zuständigen Gerichte am Sitz des Verkäufers anzurufen.
Artikel 8 – Lieferfristen
Die Vereinbarung über die Lieferfristen beträgt ungefähr zwei Monate und stellt eine gegenseitige Verpflichtung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer dar.
Der Verkäufer verpflichtet sich, sein Möglichstes zu tun, um die zuvor vereinbarten Liefer- oder Abholfristen einzuhalten.
Im Falle einer Verzögerung aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder höherer Gewalt kann der Verkäufer in keinem Fall für eventuelle materielle Schäden haftbar gemacht werden.
Zum Beispiel: Unterkunft, Aufführungen, Ausstellungen usw.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer, die bestellten Ausrüstungen gemäß dem zuvor zwischen den Parteien vereinbarten Fälligkeitstermin abzuholen.
Alle zur Verfügung gestellten Produkte sind nach Abschluss der Arbeiten zu den vertraglich schriftlich festgelegten Terminen zu bezahlen, auch wenn der Käufer nicht in der Lage ist, die Ware sofort abzuholen; auf besonderen Wunsch und in gegenseitigem Einvernehmen kann eine Frist von 8 bis 10 Tagen gewährt werden.
Der Verkäufer kann sich verpflichten, die Ware gegen eine monatliche Gebühr von 50 € ab dem Datum, an dem die vorherige Frist abläuft, einzubehalten.
In diesem Fall trägt der Käufer die volle Verantwortung für das eingelagerte Material.
Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für Diebstahl oder eventuelle Schäden.